Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1621: Regierungsrat
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte die Aufsichtsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen beim Regierungsrat ein, unter Berufung auf eine Fristerstreckung durch die Vorinstanz. Die Beschwerde wurde jedoch abgelehnt, da gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckt werden können. Auch die Möglichkeit, versäumte Fristen wiederherzustellen, war nicht gegeben. Es wurde diskutiert, ob die Beschwerdeführerin aus der irrtümlichen Fristverlängerung Vorteile ziehen kann, doch das Vertrauen in falsche Auskünfte der Vorinstanz wird nicht geschützt. Der Rechtsvertreter hätte die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen müssen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1621 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.11.1998 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Fristwahrung; Treu und Glauben. Artikel 4 BV; §§ 35 Absatz 1 und 36 Absatz 1 VRG. Eine gesetzliche Frist kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Das Vertrauen des Rechtsvertreters einer Partei in die durch eine Behörde unzulässigerweise gewährte Fristerstreckung ist nicht in jedem Fall zu schützen. |
Schlagwörter: | Frist; Vorinstanz; Vertreter; Auskunft; Fristerstreckung; Fristen; Vertrauen; Rechtsvertreter; Rechtsmittelfrist; Absatz; Behörde; Voraussetzungen; Aufsichtsbeschwerde; Bürger; Sorgfaltspflicht; Jurist; Beschwerdefrist; Verwaltungsrechts; Regierungsrat; Gründen; Gesetzliche |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 106 I a 17; 114 I a 109; |
Kommentar: | - |
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